Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zur Fußzeile springen

Satzung

(i. d. Fassung 11/17 gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.11.2017)

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen "Psychosozialer Trägerverein Sachsen e. V."
  2. Er hat seinen Sitz in Dresden.
  3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Ziele, Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des  Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen und die Förderung der Berufsbildung , insbesondere die  Schaffung und Unterstützung von  Voraussetzungen und Bedingungen zur Integration und Inklusion psychisch und somatisch kranker und pflegebedürftiger, alter, behinderter und sozial benachteiligter Mitbürger in das soziale und berufliche Leben im kommunalen Bereich.
  2. In diesem Zusammenhang fördert der Verein inklusive Strukturen. Insofern wird die Arbeit auf den Sozialraum ausgeweitet, damit dieser seinerseits beginnt, Bedingungen für Inklusion bereitzustellen.
  3. Der Verein bietet bedarfs- und bedürfnisangepasste Hilfen, insbesondere vorsorgende und  nachsorgende Betreuung, Begleitung, Beratung, Unterstützung, Heilbehandlung und Pflege für o.g. Menschen an, die in ihrer sozialen Selbständigkeit beeinträchtigt sind. Er verfolgt das Ziel, die Selbstbestimmung und Teilhabe in sozialer Bezogenheit und Verantwortung zu unterstützen. Auf individueller und institutioneller Ebene haben Assistenz und die Möglichkeit der Mitbestimmung Vorrang.
  4. Der Verein setzt sich das Ziel, seine Einrichtungen bedarfsgerecht barrierefrei zu gestalten.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch  die Trägerschaft von konkreten Projekten, Diensten und Einrichtungen. Der Verein  offeriert zum Beispiel beratende, begleitende und therapeutische Angebote u.a. im Bereich von Tagesstruktur, Wohnen, Arbeit und Freizeit.
    Damit arbeitet der Verein daraufhin, den Entwicklungstrend psychiatrischer Versorgung von einrichtungszentrierten  zu ambulanten, gemeindenahen und personenzentrierten  Strukturen im Interesse der Betroffenen maßgeblich zu unterstützen und unterhält deshalb enge Beziehungen zu sozialpsychiatrischen Verbünden und Netzwerken in den jeweiligen Regionen, zum Beispiel Selbsthilfe- und Angehörigennetzwerke, Kliniken, SpDi´s, Werkstätten und anderen Leistungsanbietern.
    Zur Verwirklichung des Vereinszwecks und zur weiteren Mittelbeschaffung bietet der Verein darüber hinaus Weiterbildungen zur Förderung der sozialpsychiatrischen Arbeit und der Wohlfahrtspflege an.
  5. Der Verein kann als Vermieter auftreten.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  7. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Formen der Mitgliedschaft
    1.1 Ordentliche Mitglieder Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele und den Zweck unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme, der schriftlich eingereicht werden muss, entscheidet der Aufsichtsrat.
    1.2 Fördernde Mitglieder Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen. Sie haben beratende Stimme.
    1.3 Ehrenmitgliedschaft Mitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Aufsichtsrates. Ehrenmitglieder des Vereins zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Ansonsten bestimmen sich Rechte und Pflichten nach Maßgabe der übrigen Mitglieder des Vereins. Soweit einem Mitglied des Vereins zugleich auch die Ehrenmitgliedschaft verliehen wird, steht diesem Mitglied lediglich ein einziges Stimmrecht bei Entscheidungen zu.
  2. Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Tod.
    Der Austritt ist dem Aufsichtsrat schriftlich mitzuteilen. Ein Austritt (Kündigung) kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen. Der Ausschluss kann durch den Aufsichtsrat erfolgen, wenn ein Mitglied gegen Interessen und Ziele des Vereins schwer verstoßen hat oder mit der Beitragszahlung trotz Mahnung länger als 12 Monate im Rückstand ist. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
  3. Beiträge
    Die Mitglieder zahlen jährlich einen Mitgliedsbeitrag in Höhe der Festsetzung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand. Die Arbeit in den Organen ist ehrenamtlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

  1. Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder über 18 Jahre, die mindestens sechs Monate Mitglied im Verein sind. Juristische Personen sind mit 1 Stimme stimmberechtigt durch ihren gesetzlichen Vertreter.
    Die Mitgliederversammlung ist vorschlagsberechtigt für die strategische und inhaltlich-konzeptionelle Ausrichtung des Psychosozialen Trägerverein Sachsen e.V. in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat. 

    Darüber hinaus ist sie zuständig für die:
    1.1 Entgegennahme des Berichtes des Aufsichtsrates
    1.2 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
    1.3 Entlastung des Aufsichtsrates
    1.4 Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates
    1.5 Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates
    1.6 Festsetzung der Mitgliederbeiträge auf Vorschlag des Aufsichtsrates
    1.7 Erlass- und Änderung der Beitragsordnung, der Geschäfts- und der Wahlordnung für die Mitgliederversammlung
    1.8 Satzungsänderungen
    1.9 Auflösung des Vereins
    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
    Dazu lädt der Aufsichtsrat schriftlich alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Versammlung ein.
    Die Übersendung der Einladung per E-Mail ist zulässig.
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder drei Aufsichtsratsmitglieder dieses schriftlich begründet beim Aufsichtsrat beantragen, dazu wird spätestens eine Woche vor der Versammlung eingeladen.
    Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
    Eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden ist erforderlich bei Beschlüssen über
    - Ausschluss eines Mitglieds
    - Durchführung einer außerplanmäßigen Wahl des Aufsichtsrates
    - Änderung der Satzung des Vereins
    - Auflösung des Vereins.Über die Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen, Beschlüsse sind gesondert festzuhalten und von zwei Aufsichtsratsmitgliedern zu unterzeichnen.

     

  2. Aufsichtsrat
    2.1 Dieser besteht aus mindestens 3 und höchstens 9 Mitgliedern.
    Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, wenn dieser nicht anders votiert. Der Aufsichtsrat hat das Recht, weitere Personen zu den Beratungen einzuladen.2.2 Der Aufsichtsrat wird für vier Jahre bestellt.
    2.3 Für den Fall, dass ein gewähltes Mitglied aus dem Aufsichtsrat ausscheidet, wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchgeführt. Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
    2.4 Personen, die in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis mit dem Psychosozialen Trägerverein Sachsen e.V. stehen oder in den letzten zwei Jahren vor der Wahl in den Aufsichtsrat standen, sind nicht als Mitglied des Aufsichtsrates wählbar. Ein Mitglied scheidet aus dem Aufsichtsrat aus, wenn es in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit dem Psychosozialen Trägerverein Sachsen e.V. tritt.
    2.5 Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit der Konstituierung des neuen Aufsichtsrates, spätestens 2 Monate nach der Wahl.
    2.6 Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Der Aufsichtsrat tagt mindestens vierteljährlich. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    2.7 Von den Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und in der nächstliegenden Sitzung zu genehmigen ist.
    2.8 Die Mitarbeit im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen und Vergütungen können im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen gewährt werden.
    2.9. Aufgaben des Aufsichtsrates Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
    2.9.1 Beschlussfassung über die strategische und inhaltlich-konzeptionelle Ausrichtung des Psychosozialen Trägerverein Sachsen e.V. in Übereinstimmung mit der Mitgliederversammlung,
    2.9.2. Der Aufsichtsrat beschließt die Bestellung des Vorstandes, Abberufung bei Vorliegen eines sachlichen Grundes und Regelung aller Vertragsangelegenheiten bezogen auf die Mitglieder des Vorstandes. Er berät, begleitet und überwacht den Vorstand. Der Aufsichtsrat beteiligt sich nicht am operativem Geschäft des Vorstandes.
    2.9.3 Entgegennehmen der Vorstandsberichte,
    2.9.4 Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr,
    2.9.5 Aussprache und Feststellung des erstellten Jahresabschlusses über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    2.9.6 Entlastung des Vorstandes,
    2.9.7 Beschlussfassung über Ankauf, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen, soweit nicht für bestimmte Geschäfte durch die Geschäftsordnung an den Vorstand übertragen,
    2.9.8 Beschlussfassung über die Übernahme oder Übertragung von Einrichtungen, soweit nicht für bestimmte Geschäfte durch die Geschäftsordnung an den Vorstand übertragen, 2.9.9 Beschlussfassung über die Beteiligung an anderen und die Gründung neuer Gesellschaften,
    2.9.10 Erweiterung des Aufgabenbereiches des Vereins im Rahmen der Zwecke des Vereines,
    2.9.11 Beschlussfassung und Inkraftsetzung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und den Vorstand (vgl. 3.1.8),
    2.9.12 Der vom Vorstand erstellte Jahresabschluss kann geprüft werden, wenn bei der Erstellung kein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater mitgewirkt hat. Soll der Jahresabschluss geprüft werden oder soll bei der Erstellung des Jahresabschlusses ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater mitwirken, wird dieser durch den Aufsichtsrat bestimmt. Der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater kann nicht gleichzeitig Prüfer dieses Jahresabschlusses sein.
    2.9.13 Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand.

     

  3. Vorstand
    Der Vorstand besteht aus max. 3 Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.3.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins in allen Angelegenheiten gem. den Satzungsbestimmungen, soweit sie nicht dem Aufsichtsrat vorbehalten sind. Näheres regelt die vom Aufsichtsrat erlassene Geschäftsordnung.
    Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind die Vorstandsmitglieder einzeln berechtigt. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Psychosozialen Trägerverein Sachsen e.V. in bestimmten Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Die Vorstandsmitglieder sind für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Körperschaften von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand kann hauptamtlich beim Verein tätig sein. Der Vorstand erhält eine Vergütung.
    Der Vorstand hat insbesondere:
    3.1.1 die strategische und inhaltlich-konzeptionelle Ausrichtung des Psychosozialen Trägerverein Sachsen e.V. zu erarbeiten, im Aufsichtsrat zur Diskussion zu stellen und nach Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat (2.9.1.) umzusetzen,
    3.1.2 den Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen,
    3.1.3 nach Abschluss des Geschäftsjahres den nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellten Jahresabschluss, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Mittelverwendungsrechnung (fakultativ: erweitern um Anhang und Lagebericht) besteht, vorzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt, bei Erstellung des Jahresabschlusses die steuerlich zulässigen Rücklagen einzustellen. Zur Erstellung des Jahresabschlusses kann sich der Vorstand eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters bedienen, der vom Aufsichtsrat zu bestimmen ist.
    3.1.4 für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen,
    3.1.5 für ein adäquates Risikomanagement zu sorgen (vgl. 2.9.4),
    3.1.6 für ein adäquates Qualitätsmanagement zu sorgen (vgl. 2.9.1),
    3.1.7 den Aufsichtsrat zeitnah über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung des Psychosozialen Trägerverein Sachsen e.V. von wesentlicher Bedeutung sind, zu informieren,
    3.1.8 die Geschäftsordnung, die die Geschäftsverteilung und die Zusammenarbeit im Vorstand und mit dem Aufsichtsrat regelt, zu erarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
    3.2 Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich insbesondere über:
    3.2.1 die laufenden Geschäfte, den Umsatz und die Lage des Vereins, sowie alle dienstlich wesentlichen Angelegenheiten,
    3.2.2 die Umsetzung des Wirtschaftsplanes,
    3.2.3 Geschäfte, die für die Finanzsituation und Liquidität des Vereins sowie von Tochtergesellschaften von erheblicher Bedeutung sind. Für das medizinische Versorgungszentrum (MVZ) übernimmt der Verein als Alleingesellschafter die selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung für Forderungen von kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das MVZ aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit. Dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des MVZ fällig werden (§ 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V). 3.2.4 wesentliche Veränderungen in der gesundheitspolitischen und sozialen Gesetzgebung und ihren Auswirkungen auf die Arbeit des Vereins.

     

  4. Beirat
    Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat berufen, der zu besonderen Aspekten und konzeptioneller Gestaltung der Tätigkeit des Vereins Empfehlungen geben kann.

 

§ 5 Mittel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.>
  2. Die zur Erreichung seiner Zwecke und einzelner Projekte notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch:
    - Mitgliedsbeiträge,
    - Finanzierungsbeiträge und Teilnehmergebühren für Veranstaltungen, Kurse, Broschüren, - Spenden, Schenkungen, Stiftungen u. ä. Zuwendungen öffentlicher und privater Stellen,
    - Leistungen verschiedener Kostenträger auf Grund sozialrechtlicher Bestimmungen,
    - Zuschüsse für Wohlfahrts- und sozialpflegerische Aufgaben,
    - eventuell erzielte Gewinne aus therapeutischer gewerblicher Tätigkeit von Werkstätten o.ä.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden, der Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Die Mitglieder können auf Antrag Barauslagen für die Vereinstätigkeit gegen Nachweis erstattet bekommen, darüber entscheidet der Vorstand. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 6 Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Der Verein kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Rückzahlungen an die Vereinsmitglieder oder an andere Personen finden nicht statt.
  3. Über die weitere Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung ebenfalls mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden, es darf nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Das Vermögen des Vereins soll bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. „Der Paritätische Sachsen“, Am Brauhaus 8, 01099 Dresden, zufließen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat Sollte dieser zum betreffenden Zeitpunkt die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung verloren haben, so soll das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Ariadnefaden“ fallen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/ oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.